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   OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 22 U 90/98   

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https://dejure.org/2000,5247
OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 22 U 90/98 (https://dejure.org/2000,5247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.04.2000 - 22 U 90/98 (https://dejure.org/2000,5247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. April 2000 - 22 U 90/98 (https://dejure.org/2000,5247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB
    Haftung des Hotelbetreibers: Beschädigung von Kundenfahrzeugen auf dem Hotelparkplatz durch abgehende Dachlawine

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Hotelbetreibers: Beschädigung von Kundenfahrzeugen auf dem Hotelparkplatz durch abgehende Dachlawine

  • reise-recht-wiki.de

    Haftung des Hotelbetreibers für Dachlawinenschäden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Beschädigung eines Kfz auf dem Hotelparkplatz durch eine Dachlawine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 254 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflichten im Winter; Haftung für Kfz-Beschädigung auf einem Hotelparkplatz durch eine Dachlawine

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1514
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Detmold, 15.12.2010 - 10 S 121/10

    Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers für speziell für Mieter

    Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einen besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, 22 U 90/98 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Ulm, 31.05.2006 - 1 S 16/06

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Dachlawine

    Das OLG Frankfurt entschied schließlich am 27.04.2000 (Versicherungsrecht 2000, Seite 1514 ff.), dass ein Hotelbetreiber, der einen Parkplatz für Gäste unterhalb eines Daches anlegte, hierdurch einen Verkehr eröffnete, der zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtete.
  • AG Remscheid, 21.11.2017 - 28 C 63/16

    Muss Vermieter Schneefanggitter anbringen?

    Wie im Fall des OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000 - 22 U 90/98, BeckRS 2010, 8339, (dort nur 38 Grad Dachneigung) ist der Unterschied des vorliegenden Falles zu der überwiegenden Zahl der gerichtlichen Entscheidungen zu Dachlawinenschäden zu beachten, dass die Beklagte durch speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze einen Verkehr zwecks Erwirtschaftung von Mieten selbst eröffnet und damit eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen hat.

    Im Falle speziell für Mieter eingerichteter und unterhaltener Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers, insbesondere, wenn er zugleich Vermieter ist, da er in diesem Fall gerade den Verkehr eröffnet hat (OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011 - 2 U 34/11, NJW-RR 2011, 1535; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000 - 22 U 90/98, BeckRS 2010, 8339; LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010- 10 S 121/10, BeckRS 2011, 00228; AG Berlin-Spandau, Urteil vom 29.04.2011 - 15 C 26/11, NJW-RR 2011, 1649).

    In diesem Falle ist zumindest auf die Gefahr von Dachlawinen hinzuweisen (OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011 -2 U 34/11, NJW-RR 2011, 1535; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000 - 22 U 90/98, BeckRS 2010, 8339; LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 121/10, BeckRS 2011, 00228).

  • OLG Naumburg, 11.08.2011 - 2 U 34/11

    Schadensersatz bei Dachlawinenschaden: Ansprüche des Untermieters eines

    b) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung besteht aber darin, dass die Beklagte es unterlassen hat, den Parkplatz mit einem Warnhinweisschild zu versehen, um der Klägerin die Entscheidung zu überlassen, auf diesem oder einem sicheren Abstellplatz zu parken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, 22 U 90/98, VersR 2000, 1514).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2013 - 10 U 18/13

    Schneegitter in schneearmen Gebieten keine Pflicht!

    So ist etwa die Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 27.4.2000, 22 U 90/98 juris) zur Haftung des Hotelbetreibers ergangen.
  • AG Berlin-Spandau, 29.04.2011 - 15 C 26/11

    Vermieter trifft keine Sicherungspflicht zum Schutz vor Dachlawinen!

    Hat ein Gebäudeeigentümer jedoch - wie hier - einen speziell für Mieter eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz bereitgestellt, trifft ihn eine besondere Verkehrssicherungspflicht (vgl. LG Detmold, Urt. v. 15.12.2010 - 10 S 121/10 - juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.4.2000 - 22 U 90/98 - juris Rn. 5, VersR 2000, 1514 für den von einem Hotel bereitgestellten Parkplatz für Hotelgäste).
  • LG Duisburg, 22.10.2012 - 2 O 259/11
    Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einem besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, Aktenzeichen 22 U 90/98; Landgericht Detmold, Urteil vom 15.12.2010, Aktenzeichen 10 S 121/10; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.03.2011, Aktenzeichen 8 O 310/10).
  • LG Bückeburg, 07.12.2011 - 1 S 49/11

    Verkehrssicherungspflicht: Muss Eigentümer vor Dachlawinen schützen?

    Grundsätzlich sind bei Schadensersatzansprüchen, die aus bestehenden Verträgen abgeleitet werden, höhere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, 22 U 90/98; AG Hannover, ZMR 2011, 139; Hugger/Stallwanger DAR 2005, 665, 666).
  • KG, 09.02.2011 - 11 U 17/10

    Verkehrssicherungspflicht - vom Dach trotz Schneefanggitter herabgefallener

    Insbesondere die vereinzelt in der Rechtsprechung wegen "Eröffnung des Verkehrs auf einem Parkplatz zur Förderung des Geschäftsbetriebes" (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2000 - 22 U 90/98, VersR 2000, 1514-1515; LG Detmold, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 10 S 121/10, zitiert nach juris) angenommene Haftung des Gebäudeeigentümers betraf die in zweierlei Hinsicht anders gelagerte Situation abgehender Dachlawinen im Falle vermieteter oder für Geschäftskunden bereit gehaltener Parkplätze.
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